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1. Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen
erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
2. Unbefugte Weitergabe
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so sind Sie verpflichtet, uns
Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfalle angefallen wäre.
3. Vorkenntnis
Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet,
uns dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Falle bei Abschluß eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt
eine Provision zu zahlen.
4. Entstehen des Provisionsanspruches
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des
von uns benannten Objektes zustandegekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als
den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiese-
nen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustan-degekommene Geschäft
mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von
dem angebotenen Geschäft abweicht.
Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erb-
baurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer
auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertrag-lichen Rück-
trittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer
Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.
5. Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns
vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
6. Fälligkeit des Provisionsanspruches
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluß des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb vom 14 Tagen nach
Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem Bundesbankdiskont fällig.
7. Provisionssätze
Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze sind mit Abschluß des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart.
a) Kauf
Bei An- und Verkauf von Grundbesitz errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer 6%.
b) Erbbaurecht
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins,
zahlbar vom Erbbaurechtserwerber 6%.
c) An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten berechnet vom Verkaufs- bzw.Verkehrswert des Grundstücks vom Berechtigten 1%.
d) Vermietung und Verpachtung
- bei Wohnung-/Privatmietverträgen zwei Netto-Monatskaltmieten vom Mieter,
- bei Gewerbemietverträgen drei Netto-Monatskaltmieten vom Mieter.
Die vorstehend genannten Provisionssätze verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe.
8. Tätigwerden für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
9. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß diese AGB eine Regelungs-
lücke enthält.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Ansprüche dies sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, Berlin vereinbart,
sofern sich nicht aus dem Gesetz zwingend ein anderer Gerichtsstand ergibt. Gleiches gilt
für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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