Im Jahre 1994 ist eine gesetzliche Neuregelung ihres Berufsrechts in Kraft getreten. Gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) haben Rechts- & Patentanwälte und gem. § 19 der
Bundesnotarordnung (BNotO) haben Notare eine Pflichtversicherung mit entsprechender Mindestversicherungssumme und Jahresmaximierung zu unterhalten. Diese ist der zuständigen Kammer und
dem Landesjustiz- ministerium nachzuweisen.
Die Mindestversicherungssummen und Jahresmaximierungen zur Vermögensschadenhaftpflicht stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
- Rechtsanwalt / Patentanwalt / Rechtsanwalts-Bereich des Anwaltsnotars / Syndikusanwalt: 250.000.- €, 4-fache Jahresmaximierung
- Notar / Notarassessor / Notarbereich des Anwaltsnotars: 500.000.- €, 2-fache Jahresmaximierung
- Rechtsbeistand (verkammert): 250.000.- €, 2-fache Jahresmaximierung
- Rechtsanwalts-GmbH: 2.500.000.- €, 4-fache Jahresmaximierung
Wir möchten an dieser Stelle auch unserer Beratungspflicht gerecht werden und darauf hinweisen, daß die Pflichtversicherungssumme von 250.000 Euro (4-fach) in manchen Fällen nicht ausreichend sein kann.
Zum Einen hängt dies sicher von Ihrem Tätigkeitsfeld bzw. den Größenordnungen der von Ihnen betreuten Fälle ab, und zum Anderen geben wir in Hinsicht auf das eingangs beschriebene
Verstoßprinzip zu bedenken, daß ein berufliches Versehen, daß Sie heute begehen, erst in vielen Jahren realisiert werden könnte. Und hier ist gemäß des Verstoßprinzips nicht nur das Bestehen
der Versicherung an sich, sondern auch die Versicherungssumme zum Tage des Verstoßes maßgebend. So kann ein berufliches Versehen, daß Ihnen heute widerfährt, aber z.B. erst in 10 Jahren
zum Tragen kommt (Beispiel: Ehevertrag - Scheidung), aufgrund auch zwischenzeitlich veränderter Vermögensverhältnisse des Mandanten einen höheren Vermögensschaden hervorrufen als Ihre Versicherungssumme
zum Zeitpunkt des Verstoßes betrug.
Einige Besonderheiten der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei Steuerberatern
Seit 1990 besteht eine Pflichtversicherung für Steuerberater. Die Mindestversicherungssummen und Jahresmaximierungen zur Vermögensschadenhaftpflicht stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Steuerberater: 250.000.- €, 4-fache Jahresmaximierung
Wir sehen uns jedoch veranlasst an dieser Stelle auch unserer Beratungspflicht Sorge zu tragen und darauf hinzuweisen, daß die Pflichtdeckungssumme in manchen Fällen nicht ausreichend sein kann. Dies hängt sicher von Ihrem Tätigkeitsfeld und den Größenordnungen der von Ihnen betreuten Unternehmen ab.
Am 1.8.1996 sind abermals neue Vorschriften zur Pflichtversicherung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften in Kraft getreten. Sie enthielten folgende wesentliche Verbesserungen: Für den durch einen einheitlichen Verstoß verursachten Serienschaden steht eine Versicherungssumme von 1,25 Mio. EUR zur Verfügung. Für mitversicherte Sachschäden steht die volle Versicherungssumme zur Verfügung Die Verwandtenklausel ist entfallen, es sind auch Ansprüche von Ehegatten, Angehörigen, Sozien und Teilhabern des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz umfaßt. Der Ausschluß von Ansprüchen von Unternehmen, an denen der VN wirtschaftlich beteiligt ist, ist entfallen. Die Auslandsschadenklausel wurde erheblich modifiziert.
Der Selbstbehalt für Steuerberater etc. ist seitens des Gesetzgebers auf maximal 1.500.- € je Schadensfall begrenzt worden, und wird so auch zumeist als maximaler Selbtsbehalt bei sonst prozentualer Selbstbeteiligung oder als fester Selbstbehalt vereinbart.
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