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D & O Versicherung

Zu nachfolgenden D&O Versicherungen können Sie sich online ein Angebot berechnen lassen:
D & O Versicherung für Firmen hier D & O Versicherung für Manager
Die Eingabe der Daten erfolgt völlig anonym und unverbindlich. Erst wenn Sie ein Angebot annehmen möchten können Sie online den entsprechenden Antrag ausfüllen. Die Übermittlung der Daten erfolgt hierbei verschlüsselt.In Ihrem Browser wird unten ein Schloß sichtbar

Für Fragen stehen wir Ihnen per Email oder Telefon gerne zur Verfügung. Sollten Sie ein spezielles Angebot benötigen nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

 

Einige Erläuterungen zur D&O Versicherung "Directors and Officers Liability Insurance":

Vermögensschadenhaftpflicht für Manager, die in Organen von Kapitalgesellschaften mit der Unternehmensleitung betraut sind (z. B. Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer). Dieser Personenkreis ist entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Normen z. B. im AktG oder im GmbHG oftmals einer persönlichen Haftung ausgesetzt. Es handelt sich regelmäßig um eine Deckung nach dem Anspruchserhebungsprinzip. Als Besonderheit ist zu erwähnen, daß neben anderen Deckungstatbeständen auch für Innenansprüche (Ansprüche der Gesellschaft gegen das Organ) Schutz besteht. Der Deckungsschutz umfasst

  • die Befriedigung berechtigter Ansprüche aufgrund erlittener Vermögensschäden, für die Unternehmensleiter nach den speziellen Rechtsvorschriften einzustehen haben, und
  • die Prüfung der Haftungsfrage und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Lohn- und einkommensteuerliche Behandlung:

Zu der Frage, wie Beiträge an eine D & O-Versicherung lohn- und einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind, gilt im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgendes: Bei Versicherten, die Arbeitnehmer sind, ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, so dass die Beiträge nicht zum Arbeitslohn der versicherten Person gehören, wenn

  • es sich bei der D & O-Versicherung um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswertes gegen Schadensersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leistungsverantwortlichen haben,
  • die D & O-Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen zusteht,
  • des weiteren die D & O-Versicherung dadurch gekennzeichnet ist, dass regelmäßig das Management als ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt, und dass die Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder sind, sondern Betriebsdaten des Unternehmens und dabei die Vermögenssummen deutlich höher sind als typischerweise Privatvermögen.
Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist hingegen zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. In diesem Fall sind die Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer jedoch Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen ist. Bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (Aufsichtsratsmitglieder) ist entsprechend zu verfahren. Daher führt die Zahlung von Versicherungsprämien für die D & O-Versicherung durch die Gesellschaft weder zu Betriebseinnahmen noch zu Betriebsausgaben des versicherten Aufsichtsratsmitglieds, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen (Finanzministerium Niedersachsen, Erlaß vom 25.01.2002 – S 2332 – 161 – 35, S 2245 – 21 – 31 2). kr (Alle Angaben ohne Gewähr)